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Besonderheiten bei Krankenzusatzversicherung für Kinder



 
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D&G
Gast





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BeitragVerfasst am: 20.12.2009 14:52    Titel: Besonderheiten bei Krankenzusatzversicherung für Kinder Antworten mit Zitat

Wir werden bald Eltern und möchten für unseren Sohn von vornherein eine private Krankenzusatzversicherung (stationär) abschließen.
Bei unseren Verträgen dieser Art hatten wir sehr viel Schriftwechsel wegen Vorerkrankungen und einem Ausschlusskatalog, dem wir zustimmen mussten.
Wie läuft das bei Kindern, bekommen die eine spezielle Untersuchung?
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Agentur-D



Anmeldungsdatum: 20.12.2009
Beiträge: 11

3.36 Punkte

BeitragVerfasst am: 20.12.2009 21:25    Titel: Re: Besonderheiten bei Krankenzusatzversicherung für Kinder Antworten mit Zitat

Bis auf die Zusendung der Geburtsurkunde (Kopie) und des Antrags werdet ihr keinen Schriftwechsel haben. Wenn ihr innerhalb von zwei (Abweichungen möglich) Monaten ab Geburt Euren Sprößling beim Versicherer anmeldet und gleichzeitig mindestens ein Elternteil am Tage der Geburt seit mindestens drei Monaten beim gleichen Versicherer versichert ist, wird Euer Sprößling im Umfang des für das versicherte Elternteil geltenden Versicherungsschutzes rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats ohne Riskoprüfung und ohne Risikozuschlag (Krankenvollversicherung) versichert. Das beduetet, dass selbst Elternteile, die aufgrund von Vorerkrankungen und eines entsprechenden Ausschlusskatalogs bei Zusatzversicherungen nahezu keine Leistungen erwarten können, einen größen Gefallen ihren Neugeborenen nicht tun können. Egal ob gesund oder mit Krankheitsbild geboren, es gibt keine Einschränkungen im Versicherungsschutz. Meine Empfehlung: Spätestens mit Bekanntwerden der Schwangerschaft Zusatzversicherung abschliesen, damit der Nachwuchs lebenslang top versorgt werden kann. Wenn das nicht sowie schon vorher erledigt wurde oder sich aus Auschussgründen nicht gelohnt hatte, idealerweise bereits bei Bestehen des Kinderwunsches zusatzversicheren. Dann können schon Leistungen für die Entbindung in Anspruch genommen werden, die bei regelmäßig acht Monaten Wartezeit sonst nicht erhalten werden könnten.
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