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Überschwemmung der Nachbarin, zahlt Wohngebäudeversicherung?



 
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Karlo
Gast





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BeitragVerfasst am: 08.11.2012 19:53    Titel: Ãœberschwemmung der Nachbarin, zahlt Wohngebäudeversicherung? Antworten mit Zitat

Guten Abend,
unsere Nachbarin hat die Badewanne überlaufen lassen, die Überschwemmung ist duch das Mauerwerk bis in unsere Wohnung gelangt und jetzt tropft es schön von der Decke.
Zahlt das jetzt die Wohngebäudeversicherung oder müssen wir uns über den Vermieter an die Mieterin halten?
Danke für ne Info!!!
Karlo
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Klinkenputzer



Anmeldungsdatum: 19.01.2010
Beiträge: 88

41.04 Punkte

BeitragVerfasst am: 15.11.2012 11:00    Titel: Re: Ãœberschwemmung der Nachbarin, zahlt Wohngebäudeversicherung? Antworten mit Zitat

Hallo Karlo,

eine kniffelige Fragestellung, die gleich mehrere Verträge berührt.

So wie ich das sehe, seid Ihr Mieter von Räumlichkeiten und eben gerade diese Räumlichkeiten haben durch das Überlaufen der Badewanne ein Stockwerk über Euch Schaden genommen. Ihr habt als Mieter das Glück, dass Euch die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen sind, und zwar für die Dauer Eures Mietverhältnisses. Insofern genügt für Euch der Gang zum Vermieter. Es wäre wenig überraschend, wenn dieser Euch an die Schadenverursacherin zu verweisen versucht, aber darauf braucht Ihr Euch nicht einlassen. 

Kurzer Hinweis: Der Vermieter haftet aus dem Mietvertrag, der Schadenverursacher auf Basis deliktischer Haftung (823 BGB). Der große Unterschied liegt darin, dass Ihr im Rahmen deliktischer Haftung keine Ansprüche wegen Vermoegensschaeden geltend machen könntet und lediglich der Zeitwert beschädigter Sachen zu ersetzen ist. Mehr bekommt Euer Vermieter auch nicht und muss eine Differenz selbst tragen - sein Risiko!

Ob die Wohngebäude-Versicherung nun bezahlt oder nicht, ist für Dich erstmal unerheblich, das ist mehr eine Frage der Vermieterregresses. Möglicherweise reguliert die private Haftpflicht-Versicherung der Schadenverursacherin bis zur Höhe des Zeitwertes und den Rest übernimmt die Wohngebäude-Versicherung. 

Erschwerend könnte hinzukommen, dass eine deliktische Haftung an ein Verschulden knüpft. Ist z.B. die Schadenverursacherin während des Wassereinlassens vorübergehend bewusstseinsgestoert gewesen, bleibt alles am Vermieter und seinem Versicherungsschutz, den Du ja i.d.R. über die Nebenkosten anteilig und anspruchbegruendend mitfinanzierst, hängen.

Du jedenfalls solltest aus dem Vorfall keinen Schaden haben, da Du ja eben gerade kein Verschulden daran hast, aber einen Mietvertrag!

Immer eine Hand breit Wasser unter dem Kiel!

Gruß
Der, der die Klinken putzt.
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Karlo



Anmeldungsdatum: 16.11.2012
Beiträge: 1
Wohnort: Berlin
0.28 Punkte

BeitragVerfasst am: 16.11.2012 19:00    Titel: Re: Ãœberschwemmung der Nachbarin, zahlt Wohngebäudeversicherung? Antworten mit Zitat

Vielen Dank, Klinkenputzer, dann brauche ich mir ja keine Sorgen zu machen, wenn der Vermieter zuständig ist!
Danke Dir!!!
Karlo
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Experte



Anmeldungsdatum: 17.04.2013
Beiträge: 8

2.41 Punkte

BeitragVerfasst am: 17.04.2013 23:31    Titel: Re: Ãœberschwemmung der Nachbarin, zahlt Wohngebäudeversicherung? Antworten mit Zitat

Hallo Klinkenputzer,

Klinkenputzer hat folgendes geschrieben:
Hallo Karlo,

eine kniffelige Fragestellung, die gleich mehrere Verträge berührt.

So wie ich das sehe, seid Ihr Mieter von Räumlichkeiten und eben gerade diese Räumlichkeiten haben durch das Überlaufen der Badewanne ein Stockwerk über Euch Schaden genommen. Ihr habt als Mieter das Glück, dass Euch die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen sind, und zwar für die Dauer Eures Mietverhältnisses. Insofern genügt für Euch der Gang zum Vermieter. Es wäre wenig überraschend, wenn dieser Euch an die Schadenverursacherin zu verweisen versucht, aber darauf braucht Ihr Euch nicht einlassen. .


Zuerst sollte man einmal prüfen, welcher Schaden dem Mieter entstanden ist.

Zitat:

Kurzer Hinweis: Der Vermieter haftet aus dem Mietvertrag, der Schadenverursacher auf Basis deliktischer Haftung (823 BGB). Der große Unterschied liegt darin, dass Ihr im Rahmen deliktischer Haftung keine Ansprüche wegen Vermoegensschaeden geltend machen könntet und lediglich der Zeitwert beschädigter Sachen zu ersetzen ist..


Informierst Du uns bitte einmal, wo hier ein Vermögensschaden entstanden ist !

Zitat:

Mehr bekommt Euer Vermieter auch nicht und muss eine Differenz selbst tragen - sein Risiko!.


Völliger Unsinn! der Vermieter hat den Schaden nicht verursacht,
also muss er auch keinen Schadenersatz zahlen.

Zitat:

Ob die Wohngebäude-Versicherung nun bezahlt oder nicht, ist für Dich erstmal unerheblich, das ist mehr eine Frage der Vermieterregresses.


Diese Antwort ist auch völlig daneben, denn die Wohngebäudeversicherung zahlt den Schaden am Gebäude und dieses gehört dem Vermieter.

Zitat:

Möglicherweise reguliert die private Haftpflicht-Versicherung der Schadenverursacherin bis zur Höhe des Zeitwertes und den Rest übernimmt die Wohngebäude-Versicherung. .


Auch dies ist falsch. Es geht vermutlich hier um den beschädigten Hausrat und dies würde ich der Hausratversicherung melden.
Diese holt sich dann einen Teil (Zeitwert) vom Verursacher zurück.

Zitat:

Erschwerend könnte hinzukommen, dass eine deliktische Haftung an ein Verschulden knüpft. Ist z.B. die Schadenverursacherin während des Wassereinlassens vorübergehend bewusstseinsgestoert gewesen, bleibt alles am Vermieter und seinem Versicherungsschutz, den Du ja i.d.R. über die Nebenkosten anteilig und anspruchbegruendend mitfinanzierst, hängen..


Völliger Blödsinn!

Zitat:


Du jedenfalls solltest aus dem Vorfall keinen Schaden haben, da Du ja eben gerade kein Verschulden daran hast, aber einen Mietvertrag!.


Hast Du die Antworten aus dem Hut gezaubert ?

Wenn man keine Ahnung von Versicherungen hat und auch keine Kenntnisse über eine Schadensregulierung sollte man den Ball flach halten.
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Hilde22



Anmeldungsdatum: 26.11.2013
Beiträge: 74

11.79 Punkte

BeitragVerfasst am: 10.03.2015 08:37    Titel: Re: Ãœberschwemmung der Nachbarin, zahlt Wohngebäudeversicherung? Antworten mit Zitat

Ich denke hier an die Haftpflicht von der Mieterin
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